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des Vereins der Freunde und Förderer
der Städtischen Realschule Gummersbach-Hepel e.V.
§1
Der Name des Vereins lautet: Verein der Freunde und Förderer
der Städtischen Realschule Gummersbach-Hepel e.V. und
ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen
Sitz in Gummersbach.
§2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Lehr- und Lernbedingungen
sowie der Gemeinschaft Eltern-Schule an der Realschule Gummersbach-Hepel.
Diesem Zweck dienen:
1. Gemeinsame Veranstaltungen
2. Beteiligung des Vereins an Schulplanungen (ohne pädagogischen
Sektor)
3. Bereitstellungen von Geldmitteln und Sachspenden zur Ergänzung
der Lehr- und Lernmittel
4. Angebote zur personellen Mitarbeit
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Das Vereinsvermögen und die dem Verein zufließenden
Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
§4
Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische
Personen, die durch Unterschrift auf einer Beitrittserklärung
jederzeit ihren Beitritt erklären. Die Mitgliedschaft
endet nicht automatisch, wenn das Kind die Schule verlässt,
sondern der Austritt muss in jedem Fall schriftlich jeweils
zum 31.07. mitgeteilt werden. Jedes Mitglied entrichtet jährlich
einen Beitrag, dessen Mindestbeitrag von der Mitgliederversammlung
mit 2/3-Mehrheit der Erschienenen festgesetzt bzw. geändert
wird. Bei Nichtzahlung des Beitrages von mehr als drei Monaten
und vereinsschädigendem Verhalten erfolgt die Streichung
aus dem Vereinsmitgliederverzeichnis.
§5
Organe des Vereins
1. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden
in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durch
Veröffentlichung in den Tageszeitungen und dem Anzeigenblatt
zwei Wochen vor Termin einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Arbeitsausschuss
sowie den Vorstand. Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen
Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorsitzenden hat vorgesehen:
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes
b) den Bericht des Kassenwartes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Entlastung des Kassenwartes
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer
zu unterzeichnen.
2. Der Arbeitsausschuss
Er unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Der Ausschuss
ist die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung.
Er besteht aus mindestens vier Vereinsmitgliedern, dem Vorsitzenden
der Schulpflegschaft, dem Schulleiter, dem stellvertretenden
Schulleiter und zwei Lehrervertretern. Der Ausschuss kann
Unterausschüsse bilden.
3. Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem 1.
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer,
dem stellvertretenden Schriftführer und dem Kassenwart.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre
gewählt. Der Vorsitzende beruft mindestens zweimal im
Geschäftsjahr den Vorstand mit einer Einladungsfrist
von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein.
Dringlichkeitsentscheidungen des Vorsitzenden sowie Beschlüsse
des Vorstandes müssen in der folgenden Vorstandssitzung
vorgelegt werden.
§6
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07.
§7
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der
Anwesenden der Mitgliederversammlung.
§8
Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit aller
Mitglieder. Kommt eine 2/3-Mehrheit nicht zustande, so kann
frühestens vier Wochen später die Mitgliederversammlung
mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden den Verein auflösen.
Das Vereinsvermögen geht dabei an den Schulträger
mit der Auflage, dass es der Städtischen Realschule Gummersbach-Hepel
übertragen und im Sinne dieser Satzung verwendet wird.
§9
Die vorstehende Satzung wurde am 28.10.1997 geändert.
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