Realschule Gummersbach-Hepel
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SATZUNG

des Vereins der Freunde und Förderer der Städtischen Realschule Gummersbach-Hepel e.V.

§1
Der Name des Vereins lautet: Verein der Freunde und Förderer der Städtischen Realschule Gummersbach-Hepel e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Gummersbach.

§2
Zweck des Vereins ist die Förderung der Lehr- und Lernbedingungen sowie der Gemeinschaft Eltern-Schule an der Realschule Gummersbach-Hepel. Diesem Zweck dienen:

1. Gemeinsame Veranstaltungen
2. Beteiligung des Vereins an Schulplanungen (ohne pädagogischen Sektor)
3. Bereitstellungen von Geldmitteln und Sachspenden zur Ergänzung der Lehr- und Lernmittel
4. Angebote zur personellen Mitarbeit

§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Das Vereinsvermögen und die dem Verein zufließenden Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§4
Mitglieder des Vereins sind natürliche und juristische Personen, die durch Unterschrift auf einer Beitrittserklärung jederzeit ihren Beitritt erklären. Die Mitgliedschaft endet nicht automatisch, wenn das Kind die Schule verlässt, sondern der Austritt muss in jedem Fall schriftlich jeweils zum 31.07. mitgeteilt werden. Jedes Mitglied entrichtet jährlich einen Beitrag, dessen Mindestbeitrag von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der Erschienenen festgesetzt bzw. geändert wird. Bei Nichtzahlung des Beitrages von mehr als drei Monaten und vereinsschädigendem Verhalten erfolgt die Streichung aus dem Vereinsmitgliederverzeichnis.

§5
Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen und dem Anzeigenblatt zwei Wochen vor Termin einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung wählt den Arbeitsausschuss sowie den Vorstand. Die Tagesordnung der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung unter Leitung des Vorsitzenden hat vorgesehen:

a) den Geschäftsbericht des Vorstandes
b) den Bericht des Kassenwartes
c) die Entlastung des Vorstandes
d) die Entlastung des Kassenwartes
e) die Wahl von zwei Kassenprüfern

Die Beschlüsse sind vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

2. Der Arbeitsausschuss
Er unterstützt die Arbeit des Vorstandes. Der Ausschuss ist die ständige Vertretung der Mitgliederversammlung. Er besteht aus mindestens vier Vereinsmitgliedern, dem Vorsitzenden der Schulpflegschaft, dem Schulleiter, dem stellvertretenden Schulleiter und zwei Lehrervertretern. Der Ausschuss kann Unterausschüsse bilden.

3. Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer und dem Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorsitzende beruft mindestens zweimal im Geschäftsjahr den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung ein.
Dringlichkeitsentscheidungen des Vorsitzenden sowie Beschlüsse des Vorstandes müssen in der folgenden Vorstandssitzung vorgelegt werden.

§6
Das Geschäftsjahr beginnt am 01.08. und endet am 31.07.

§7
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der Anwesenden der Mitgliederversammlung.

§8
Die Auflösung des Vereins bedarf der 2/3-Mehrheit aller Mitglieder. Kommt eine 2/3-Mehrheit nicht zustande, so kann frühestens vier Wochen später die Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit der Anwesenden den Verein auflösen. Das Vereinsvermögen geht dabei an den Schulträger mit der Auflage, dass es der Städtischen Realschule Gummersbach-Hepel übertragen und im Sinne dieser Satzung verwendet wird.

§9
Die vorstehende Satzung wurde am 28.10.1997 geändert.