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Erklärungen
zur Erprobungsstufe (Klasse 5 und 6)
Schulgesetz NRW vom 27.06.2006
§ 13 Erprobungsstufe
(1) In der Hauptschule, der
Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und
6 als Erprobungsstufe geführt.
(2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung,
Förderung und Beobachtung der Schülerinnen/Schüler,
um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über
die Eignung der Schülerinnen/Schüler für die
gewählte Schulform sicherer zu machen.
(3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet
die Klassenkonferenz, ob die Schülerin/der Schüler
den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen
kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet
sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker
Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel
ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern
leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule
einen Wechsel zum Gymnasium empfiehlt.
Verordnung über die Ausbildung
in der Sekundarstufe I - AO-SI
§10 Gliederung und Dauer der
Erprobungsstufe
(1) In der Hauptschule, der
Realschule und dem Gymnasium sind die Klassen 5 und 6 eine
pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). Die Schülerinnen
und Schüler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5 in
die Klasse 6 über.
(2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe
dauert höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 kann einmal
gemäß § 20 Abs. 4 freiwillig wiederholt werden.
(3) In der Erprobungsstufe
werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt,
in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin/des
Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen
und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über
besondere Fördermöglichkeiten beraten wird.
§11 Wechsel der Schulform während
der Erprobungsstufe
Stellt die Erprobungsstufenkonferenz fest, dass
eine Schülerin/ein Schüler der Klasse 5 in einer
anderen Schulform besser gefördert werden kann, so teilt
sie dies den Eltern mit und empfiehlt ihnen, einen Wechsel
der Schulform zum Ende des Schuljahres zu beantragen.
§12 Abschluss der Erprobungsstufe
(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe
prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung
des Leistungsstandes und der zu erwartenden Entwicklung der
Schülerin/ des Schülers, ob die gewählte Schulform
weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll.
Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern
spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich
mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten.
(2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen
und Schülern der Hauptschule den Übergang in die
Klasse 7 der Realschule oder der Realschule in der Aufbauform,
der Klasse 6 des Gymnasiums oder der Klasse 7 des Gymnasiums
in der Aufbauform, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt
hat, dass sie dafür geeignet sind. Versetzte Schülerinnen
und Schüler der Realschule können unter den gleichen
Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums oder des Gymnasiums
in der Aufbauform wechseln. Über den empfohlenen Schulwechsel
entscheiden die Eltern.
(3) Nicht versetzte Schülerinnen und
Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können
die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch
die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe
nicht überschritten wird (§ 10 Abs. 2) und die Versetzungskonferenz
feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die
Versetzung erreicht werden kann.Nicht versetzte Schülerinnen
und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der
Hauptschule über.
(4) Nicht versetzte Schülerinnen und
Schüler des Gymnasiums und der Realschule setzen bei
einem Wechsel in die Gesamtschule dort die Schullaufbahn in
der Klasse 7 fort.
Neuerungen für die Klassen 5 ab dem Schuljahr 05/06
(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache
fortgeführt.
(2) Französisch ist in Klasse 6 zweite
Fremdsprache.
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