Realschule Gummersbach-Hepel
 
         
 

Erklärungen zur Erprobungsstufe (Klasse 5 und 6)

 

Schulgesetz NRW vom 27.06.2006

§ 13 Erprobungsstufe

(1) In der Hauptschule, der Realschule und im Gymnasium werden jeweils die Klassen 5 und 6 als Erprobungsstufe geführt.

(2) Die Erprobungsstufe dient der Erprobung, Förderung und Beobachtung der Schülerinnen/Schüler, um in Zusammenarbeit mit den Eltern die Entscheidung über die Eignung der Schülerinnen/Schüler für die gewählte Schulform sicherer zu machen.

(3) Am Ende der Erprobungsstufe entscheidet die Klassenkonferenz, ob die Schülerin/der Schüler den Bildungsgang in der gewählten Schulform fortsetzen kann. Nach jedem Schulhalbjahr in der Erprobungsstufe befindet sie außerdem darüber, ob sie den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Hauptschule einen Wechsel ihres Kindes zur Realschule oder zum Gymnasium und den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler der Realschule einen Wechsel zum Gymnasium empfiehlt.

 

Verordnung über die Ausbildung in der Sekundarstufe I - AO-SI

§10 Gliederung und Dauer der Erprobungsstufe

(1) In der Hauptschule, der Realschule und dem Gymnasium sind die Klassen 5 und 6 eine pädagogische Einheit (Erprobungsstufe). Die Schülerinnen und Schüler gehen ohne Versetzung von der Klasse 5 in die Klasse 6 über.

(2) Die Ausbildung in der Erprobungsstufe dauert höchstens drei Jahre. Die Klasse 5 kann einmal gemäß § 20 Abs. 4 freiwillig wiederholt werden.

(3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin/des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten wird.

§11 Wechsel der Schulform während der Erprobungsstufe

Stellt die Erprobungsstufenkonferenz fest, dass eine Schülerin/ein Schüler der Klasse 5 in einer anderen Schulform besser gefördert werden kann, so teilt sie dies den Eltern mit und empfiehlt ihnen, einen Wechsel der Schulform zum Ende des Schuljahres zu beantragen.

§12 Abschluss der Erprobungsstufe

(1) Vor Abschluss der Erprobungsstufe prüft die Erprobungsstufenkonferenz unter Berücksichtigung des Leistungsstandes und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin/ des Schülers, ob die gewählte Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden soll. Soll ein Schulformwechsel empfohlen werden, ist dies den Eltern spätestens sechs Wochen vor Schuljahresende schriftlich mitzuteilen und gleichzeitig ein Beratungstermin anzubieten.

(2) Die Schule empfiehlt versetzten Schülerinnen und Schülern der Hauptschule den Übergang in die Klasse 7 der Realschule oder der Realschule in der Aufbauform, der Klasse 6 des Gymnasiums oder der Klasse 7 des Gymnasiums in der Aufbauform, wenn die Versetzungskonferenz festgestellt hat, dass sie dafür geeignet sind. Versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule können unter den gleichen Voraussetzungen in die Klasse 7 des Gymnasiums oder des Gymnasiums in der Aufbauform wechseln. Über den empfohlenen Schulwechsel entscheiden die Eltern.

(3) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums oder der Realschule können die Klasse 6 der besuchten Schulform wiederholen, wenn dadurch die Höchstdauer der Ausbildung in der Erprobungsstufe nicht überschritten wird (§ 10 Abs. 2) und die Versetzungskonferenz feststellt, dass auf Grund der Gesamtentwicklung danach die Versetzung erreicht werden kann.Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler der Realschule gehen in die Klasse 7 der Hauptschule über.

(4) Nicht versetzte Schülerinnen und Schüler des Gymnasiums und der Realschule setzen bei einem Wechsel in die Gesamtschule dort die Schullaufbahn in der Klasse 7 fort.


Neuerungen für die Klassen 5 ab dem Schuljahr 05/06


(1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt.

(2) Französisch ist in Klasse 6 zweite Fremdsprache.